§ 35 EinModV § 35

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst umfasst bei Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen im Kompetenzrahmen, methodisch-fachliche Tätigkeiten im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses, funktionsdiagnostische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, Therapien, Beratungen, die Erstellung von Dokumentationen, die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich, die Teilnahme an Team-, Abteilungs-, Dienst- und Fachbesprechungen sowie Visitenteilnahmen.

(2) Bei Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie zB: Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.

(3) Bei Hebammen gemäß Hebammengesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der Geburtsvorbereitung sowie von Vorsorge- und Erstuntersuchungen der werdenden Mütter, die Betreuung der Wöchnerinnen, die Leitung des Geburtsprozesses sowie die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich (Aufnahme, Dokumentation usw). Zu den Aufgaben gehören zudem das Erkennen pathologischer Zustände und Verläufe und das Setzen entsprechender Maßnahmen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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