§ 33 EinModV § 33

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Modellfunktion Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst umfasst die Erarbeitung von innovativen Konzeptionen bzw Expertisen zur Entwicklung der Qualität im Medizinisch-Technischen Dienst sowie zur Steuerung qualitätsorientierter, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Analyse von komplexen Situationen im Medizinisch-Technischen Dienst, die eigenverantwortliche Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Unterstützung der Führungskräfte im Medizinisch-Technischen Dienst bei komplexen Problemstellungen sowie die Entwicklung von Studiendesigns und Forschungsprojekten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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