§ 16 EinModV § 16

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Modellfunktion Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung umfasst die Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Kinderbetreuungs- und Erziehungseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 einschließlich der diplomierten Behindertenbetreuung. Die Kinder und Jugendlichen werden insbesondere in den Bereichen Bewegung, soziales Verhalten, Kreativität, Sprache und kognitive Leistungsfähigkeit gefördert, beobachtet und analysiert. Darauf aufbauend werden Erziehungsmaßnahmen und sonstige pädagogische Maßnahmen mit Fachleuten aus den Bereichen Kinderbetreuung, Pädagogik, Medizin, Psychologie und Sozialarbeit vorgenommen. Lern- und Bildungsinhalte werden vermittelt und sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben einschließlich der Beratung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und weiterer Bezugspersonen wahrgenommen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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