§ 26a EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen umfasst insbesondere die klinisch-psychologische Diagnostik, die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten, die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen, die klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen sowie die klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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