§ 38 EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltverzeichnis, die §§ 1, 3 Abs 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die §§ 30a, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall des § 12 wirksam.Das Inhaltverzeichnis, die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die Paragraphen 30 a,, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall des Paragraph 12, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Verordnung LGBl Nr 58/2021 bewirkte Änderung in der Anlage 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2021, bewirkte Änderung in der Anlage 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Anlage 1, 2. Teil und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Die Anlage 1, 2. Teil und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2024, treten mit 1. März 2024 in Kraft.
In Kraft seit 23.02.2024 bis 30.04.2024
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