§ 30 EinModV § 30

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten umfasst die Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in spezifischen Situationen (Patientenedukation). Das Einsatzgebiet der Beratung bzw Betreuung ist eine Abteilung oder die gesamte Klinik.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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