§ 7 EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Modellfunktion Sachbearbeitung umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben im jeweiligen gut überschaubaren und klar abgegrenzten Fachbereich bzw in mehreren Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren oder groben Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In anspruchsvolleren Ausprägungen müssen, abgeleitet aus bekannten und erprobten Fällen, neue Lösungen ausgearbeitet werden.

(2) Bis zum Ausmaß von 49 % kann der Aufgabenbereich auch Assistenzaufgaben (§ 8) umfassen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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