Die Modellfunktion Pflegedienstleitung umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen. Erforderlich ist ein fachspezifischer, nicht konsekutiver Masterabschluss oder Bachelorabschluss oder konsekutiver Masterabschluss. Nachzuweisen ist zudem die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 GuKG oder eine gleichwertige Ausbildung (§§ 65 und 65a GuKG).
0 Kommentare zu § 27 EinModV