Die Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Leitung des Pflegepersonals über eine spezifische Organisationseinheit (zB Bettenstation, Ambulanz, OP-Bereich, Intensivstation). Erforderlich ist der Abschluss bzw die Bereitschaft zum Abschluss eines Universitätslehrganges „Basales und mittleres Pflegemanagement“ sowie der Nachweis der Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG.
0 Kommentare zu § 29 EinModV