Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst den Einsatz als qualifizierte Mitarbeiterin oder qualifizierter Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (allgemeine Pflege, Pflege von Kinder- und Jugendlichen, psychiatrische Krankenpflege) im eigen-, mit- und interdisziplinären Tätigkeitsbereich. Erforderlich ist die Absolvierung einer dreijährigen Krankenpflegeschulausbildung bzw eines dreijährigen Bachelorstudiums sowie das Diplom gemäß § 61 GuKG.
0 Kommentare zu § 31 EinModV