§ 31 EinModV § 31

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst den Einsatz als qualifizierte Mitarbeiterin oder qualifizierter Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (allgemeine Pflege, Pflege von Kinder- und Jugendlichen, psychiatrische Krankenpflege) im eigen-, mit- und interdisziplinären Tätigkeitsbereich. Erforderlich ist die Absolvierung einer dreijährigen Krankenpflegeschulausbildung bzw eines dreijährigen Bachelorstudiums sowie das Diplom gemäß § 61 GuKG.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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