§ 32 EinModV § 32

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe umfasst einfache, standardisierte Hilfstätigkeiten unter Anordnung und Aufsicht des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärztinnen und Ärzten sowie den Patiententransport.

(2) Im Bereich der Pflegehilfe umfasst die Modellfunktion die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärztinnen und Ärzten bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten, flankierende Maßnahmen wie die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen (Grundpflege) auf Anordnung und unter Aufsicht des gehobenen Dienstes, die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen sowie die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften (§ 84 GuKG).

(3) Bei Fach-Sozialbetreuern umfasst die Modellfunktion die Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung bei deren Alltagsbewältigung mit dem Ziel größtmöglicher Eigenverantwortung und Selbständigkeit.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 EinModV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 EinModV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 EinModV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 EinModV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 EinModV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EinModV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31a EinModV
§ 32a EinModV