(1) Die Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe umfasst einfache, standardisierte Hilfstätigkeiten unter Anordnung und Aufsicht des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärztinnen und Ärzten sowie den Patiententransport.
(2) Im Bereich der Pflegehilfe umfasst die Modellfunktion die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärztinnen und Ärzten bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten, flankierende Maßnahmen wie die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen (Grundpflege) auf Anordnung und unter Aufsicht des gehobenen Dienstes, die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen sowie die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften (§ 84 GuKG).
(3) Bei Fach-Sozialbetreuern umfasst die Modellfunktion die Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung bei deren Alltagsbewältigung mit dem Ziel größtmöglicher Eigenverantwortung und Selbständigkeit.
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