§ 2 EinModV § 2

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Modellstelle ist die Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird. Diese Beschreibung wird untergliedert nach Anforderungsarten und Bewertungsaspekten (§ 7 Abs 5 LB-GG) anhand von Textbausteinen vorgenommen, die in der Anlage 2 festgelegt werden. Jedem Textbaustein wird ein Stufenwert (Anforderungsgrad) zugeordnet. Die Beschreibung von Modellstellenprofilen kann auf unterschiedliche Ausprägungen einer Modellstelle (zB Ausprägung a, b, c) Bedacht nehmen.

(2) Die in der Anlage 3 enthaltenen Modellstellenprofile enthalten für alle in den Einreihungsplänen vorgesehenen Modellstellen Angaben über die Anforderungsgrade jeder Anforderungsart und jedes Bewertungsaspektes. Die gewichteten Punktewerte der Stufenwerte ergeben den Anforderungswert jeder Modellstelle.

(3) Bei der Zuordnung von Bediensteten (§§ 8 und 9 LB-GG) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass negative Diskriminierungen von Frauen und Männern durch vorausgehende Abwägung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Auswirkungen von Maßnahmen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutsam sind (Gender Mainstreaming), vermieden werden. Die Mitglieder der Bewertungskommission (§ 10 LB-GG) sind in der Wahrnehmung dieses Gesichtspunktes regelmäßig zu schulen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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