Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen sowie einfache intraoperative Assistenz. Zudem gehört die Mitwirkung beim OP-Management und die Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten zum Aufgabenbereich.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion der Anästhesietechnischen Assistenz umfasst insbesondere im Rahmen der perioperativen Pflege die Betreuung des Patienten vor, während und nach der Narkose, die permanente Beobachtung der Vitalfunktionen, Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie die Assistenz und Unterstützung des ärztlichen Dienstes inkl. Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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