(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
1. | der in ihrer Gesamtheit als „Berufsschulen“ bezeichneten öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg sowie | |||||||||
2. | der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind. |
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, | |||||||||
2. | öffentliche Praxisschulen, | |||||||||
3. | öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie | |||||||||
4. | öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. |
(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) | unter Errichtung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage; | |||||||||
b) | unter Erhaltung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes | |||||||||
1. | die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften; | |||||||||
2. | deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung; | |||||||||
3. | die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel; | |||||||||
4. | die Deckung des sonstigen Sachaufwandes; | |||||||||
5. | die Beistellung des allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) sowie von Schulärzten in einer Weise, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben erfüllt werden können; | |||||||||
6. | bei Schülerheimen die Beistellung der erforderlichen Erzieher; | |||||||||
7. | unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg. | |||||||||
c) | unter Stillegung einer Berufsschule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit; | |||||||||
d) | unter Auflassung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung. |
(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.
(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.
2. Abschnitt
Organisation der Berufsschulen
Aufbau der Berufsschulen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen
a) | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder zwei halben Schultagen in der Woche; sofern der Unterricht einen Tag in der Woche überschreitet, kann der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden; | |||||||||
b) | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem Unterricht in der Dauer von mindestens acht Wochen je Schulstufe, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses entsprechen, von mindestens vier Wochen. Die dem letzten halben Jahr des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; | |||||||||
c) | als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(4) Die Unterbrechung von Lehrgängen ist außer zu Weihnachten, zu den Semesterferien oder zu Ostern nur zulässig, wenn der Lehrerfolg des jeweiligen Lehrganges nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist anzustreben, daß der Lehrgang die gesamte Zeit des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes dauert. Jedenfalls darf die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
Voraussetzungen für die Errichtung und die
Erhaltung von Berufsschulen
(1) Sofern für den Besuch einer Berufsschule eine voraussichtlich ständige Mindestzahl von 90 der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen vorhanden ist, haben Berufsschulen in solcher Zahl und in solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 29), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder, wenn für diese Organisationsform die erforderlichen Lehrer sichergestellt werden, als saisonmäßige Berufsschule zu bestehen.
(3) Sofern die Zahl der in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen zwar nicht 90, aber mindestens 15 erreicht, können Berufsschulklassen für einen oder mehrere verwandte Lehrberufe (Lehrberufsgruppen) einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Handelt es sich um physisch oder psychisch behinderte Personen, können solche Berufsschulklassen (Abs. 3) auch bei einer 15 nicht erreichenden Schülerzahl einer anderen Berufsschule angeschlossen oder auch als Expositurklassen im Gebäude einer Sonderschule der im § 9 Abs. 2 lit. b bis i des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 angeführten Art eingerichtet werden.
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Berufsschule (Berufsschulklasse) verwendet werden sollen, haben unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene - bezüglich der Lehrwerkstätten auch den vom Standpunkt der Sicherheit zu stellenden besonderen Anforderungen - zu entsprechen.
(2) Jede Berufsschule hat die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einschließlich der für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume zu enthalten. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche und einem Schulgarten ausgestattet zu sein.
(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und | |||||||||
2. | die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg. |
Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte
(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude sollen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.
(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.
(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn
1. | der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet; | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde; | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung; | |||||||||
4. | der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder | |||||||||
5. | die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist. |
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.
(1) Nach Erteilung der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Berufsschule verwendet werden.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
1. | für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen; | |||||||||
2. | für andere Zwecke, wenn | |||||||||
a) | deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und | |||||||||
b) | gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen. |
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 für Zwecke einer Berufsschule nicht mehr geeignet erscheinen, kann die Bildungsdirektion die Widmung auch von Amts wegen aufheben. § 10 Abs 2 ist in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Berufsschule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 6 Abs 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.
(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Bildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchsauszuges anzusuchen.
(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist, oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln. | |||||||||
2. | Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht Salzburg begehren. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Landesgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist. | |||||||||
3. | Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der Bildungsdirektion die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die Bildungsdirektion dem Antrag stattzugeben. |
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
1. | ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und | |||||||||
2. | die erforderlichen weiteren Lehrer. |
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
(1) Die Berufsschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört; | |||||||||
c) | wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule. |
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
(1) Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. Deutschförderkurse können auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden.
Einrichtungen und Unterrichtsmittel
Jede Berufsschule hat jene Einrichtungen und Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(1) An Berufsschulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 27b) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.
(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
1. | durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie | |||||||||
2. | finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie zB die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen, zu bedecken ist, | |||||||||
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen. |
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.
(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:
1. | die Bezeichnung der Schule, an der die Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht; | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit; | |||||||||
3. | die Namen der Geschäftsführer/innen; | |||||||||
4. | der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf. |
(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:
1. | Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte; | |||||||||
2. | Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind; | |||||||||
3. | Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte; | |||||||||
4. | Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und | |||||||||
5. | Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4. | |||||||||
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorausgehenden Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. |
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn
1. | deren Weiterbestand den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigen würde; | |||||||||
2. | kein geeigneter zweiter Geschäftsführer oder keine geeignete zweite Geschäftsführerin vorhanden ist oder | |||||||||
3. | die Schule, an der eine derartige Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt besteht, durch den Schulerhalter stillgelegt oder aufgelassen wird. | |||||||||
Die Auflassung bewirkt den Übergang des Vermögens der Einrichtung auf den Schulerhalter. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen. |
4. Abschnitt
Schulsprengelbestimmungen
Schulsprengel
(1) Für Berufsschulen (Berufsschulklassen) sind unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe entsprechende Schulsprengel zu bilden. Unter Schulsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen wegen ihres dort gelegenen Betriebsstandortes verpflichtet sind, die für sie in Betracht kommende Berufsschule (Berufsschulklasse) zu besuchen.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(3) Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Sprengelfestsetzung außer Kraft.
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Gemeinden, in denen sich der Betriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind:
a) | die der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen, deren Betriebsstandort sich im Schulsprengel befindet; | |||||||||
b) | die zum Weiterbesuch der Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigten Personen, deren Wohnsitz sich im Schulsprengel befindet. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind in die Berufsschule (Berufsschulklasse) aufzunehmen, die für sie nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel sie angehören. Die Aufnahme von nicht dem Schulsprengel angehörigen Personen kann vom gesetzlichen Schulerhalter verweigert werden, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde.
5. Abschnitt
Kostenregelungen
Bestreitung der Kosten für die Errichtung und
Erhaltung der Berufsschulen
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
(1) Zur Bestreitung des Aufwandes, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals ergibt, sowie zur Bestreitung der Hälfte des übrigen Sachaufwandes mit Ausnahme der Schulbaulasten haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Die Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der Beistellung von Schulärzten wird gesondert gesetzlich geregelt.
(2) Diese Beiträge sind in jedem Jahr von den unter Abs. 1 fallenden Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der der Berufsschulpflicht unterliegenden oder zum Weiterbesuch der Berufsschule berechtigten Personen, die innerhalb des vorangegangenen Schuljahres die Berufsschule (Berufsschulklasse) besuchten und im Gemeindegebiet (Teilgebiet) ihren Betriebsstandort bzw. Wohnsitz hatten, zur Gesamtschülerzahl der Berufsschule (Berufsschulklasse) innerhalb dieses Jahres ergibt.
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.
Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.
(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.
(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.
(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.
(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.
(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. | die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind, | |||||||||
2. | zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst, | |||||||||
3. | an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat, und | |||||||||
4. | im Fall der Einbeziehung von Berufsschulen die Schulkonferenzen dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die gesetzlichen Schulerhalter dieser Schulen der Clusterbildung zustimmen. |
(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und
1. | die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw Schulgemeinschaftsausschüssen der Clusterbildung zustimmen, | |||||||||
2. | die gesetzlichen Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Clusterbildung zustimmen, und | |||||||||
3. | ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Clusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt. |
(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:
1. | die Bezeichnung des Schulclusters, | |||||||||
2. | die dem Schulcluster angehörenden Schulen, | |||||||||
3. | der Zeitpunkt, zu dem die Errichtung des Schulclusters wirksam wird sowie | |||||||||
4. | diejenige Schule, an der die Clusterleitung angesiedelt ist. | |||||||||
Für die Bildung eines Schulclusters mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich. |
(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.
(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.
(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.
(1) Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.
(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.
(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass
1. | die gesetzlichen Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | eine Clusterleitung zu bestellen ist und | |||||||||
3. | die Clusterleitung einen Organisationsplan festzulegen hat. |
(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.
(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.
(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Auflassung und die Stilllegung bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 oder 2 kann die Bildungsdirektion die Auflassung oder Stilllegung auch von Amts wegen anordnen.
(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.
(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Berufsschule ein Bedarf gegeben ist, können für Schüler von Berufsschulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen in organisatorischem Zusammenhang mit der Berufsschule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.
(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen des § 5 erster Satz sowie der §§ 6 bis 11, 22 bis 26 und 28 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle des gesetzlichen Schulerhalters der gesetzliche Heimerhalter zu treten hat.
(3) Zur Bestreitung der dem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenden Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Schülerheim hat er von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag ist von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.
(2) Wird die Beitragspflicht gemäß § 23, § 26 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 von einer Gemeinde dem Grund oder der Höhe nach bestritten, hat die Bildungsdirektion hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
1. | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 153/2017; | |||||||||
2. | Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 154/2017; | |||||||||
3. | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; | |||||||||
3a. | Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl I Nr 60/2018; | |||||||||
4. | Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr 138/2017; | |||||||||
5. | Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl I Nr 138/2017; | |||||||||
6. | Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl I Nr 138/2017; | |||||||||
7. | Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 107/2017. |
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin in Wirksamkeit gestandenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß errichteten und erhaltenen Berufsschulen (Berufsschulklassen) einschließlich der diesen angegliederten Schülerheime bzw. die für diese Zwecke mit schulbehördlicher Zustimmung bestimmte Verwendung der Liegenschaften und Räume sowie der besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Änderungen an diesem Zustand unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2006 treten in Kraft:
1. | § 15 Abs 5 mit 1. September 2006; | |||||||||
2. | die §§ 1 Abs 5, 2 Abs 1, 4 Abs 4, 8 Abs 3, 12 Abs 4, 18a, 21 Abs 1 und 31a mit 1. Jänner 2007. |
(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. | die §§ 18b und 18c Abs 1, 3, 4 und 11 sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag; | |||||||||
2. | das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 13 Abs 2, 15, 27a, 27b, 27c und 31a sowie die auf § 15 Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018; | |||||||||
3. | die §§ 3 Abs 3, 5, 7 Abs 1, 2 und 2a, 9 Abs 1, 10 Abs 1, 2 und 3, 11 Abs 2 und 3, 12 Abs 2 und 4, 14 Abs 3, 18a, 20, 24 Abs 1, 25, 26 Abs 3 und 4, 27 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 3, 30 und 31 Abs 2 sowie die auf § 18a Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019. |
(2) Es treten außer Kraft:
1. | die §§ 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 mit Ablauf des 31. August 2018. |
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den §§ 18c, 27a, 27b und 27c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
1. | Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden; | |||||||||
2. | Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen. |
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 15 Abs 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten; | |||||||||
2. | die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen; |
3. der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.
Es treten in Kraft:
1. | § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit 1. Jänner 2019; | |||||||||
2. | die §§ 20 Abs 1 und 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag. |
Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995
StF: LGBl Nr 65/1995 (WV)
Änderung
LGBl Nr 71/1997 (Blg LT 11. GP: RV 475, AB 551, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 110/2006 (Blg LT 13. GP: RV 649, 3. Sess AB 029, 4. Sess)
LGBl Nr 51/2014 (Blg LT 15. GP: RV 649, AB 791, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 64/2018 (Blg LT 16. GP: RV 12, AB 42, jeweils 1. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt | |
Organisation der Berufsschulen |
§ 2 Aufbau der Berufsschulen
§ 3 Organisationsformen der Berufsschulen
§ 4 Voraussetzungen für die Errichtung und die Erhaltung von Berufsschulen
3. Abschnitt | |
Errichtung und Führung der Berufsschulen |
§ 5 Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
§ 6 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
§ 7 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume
§ 8 Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte
§ 9 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
§ 10 Benützungsbewilligung
§ 11 Widmung von Liegenschaften, Räumen, besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmitteln für Berufsschulzwecke
§ 12 Enteignung für Berufsschulbauten
§ 13 Lehrer
§ 14 Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen
§ 15 Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 16 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)
§ 17 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)
§ 18 Einrichtungen und Unterrichtsmittel
§ 18a Stellenplan und Stundenkontingente
§ 18b Teilrechtsfähigkeit
§ 18c Erweiterte Teilrechtsfähigkeit
4. Abschnitt | |
Schulsprengelbestimmungen |
§ 19 Schulsprengel
§ 20 Festsetzung der Schulsprengel
§ 21 Sprengelangehörigkeit
5. Abschnitt | |
Kostenregelungen |
§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen
§ 23 Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
§ 24 Verrechnung der Beiträge
§ 25 Beitragsvereinbarungen
§ 26 Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern anderer Bundesländer
§ 27 Kosten des Unterrichtes
5a. Abschnitt | |
Schulcluster |
§ 27a Bildung von Pflichtschulclustern
§ 27b Clusterleitung
§ 27c Schulcluster mit Bundesschulen
6. Abschnitt | |
Sonstige Bestimmungen |
§ 28 Stillegung und Auflassung von Berufsschulen
§ 29 Schülerheime
§ 30 Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
§ 31 Verfahrensbestimmungen
§ 31a Verweisungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu