(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.
(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.
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