(1) Es treten in Kraft:
1. | die §§ 18b und 18c Abs 1, 3, 4 und 11 sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag; | |||||||||
2. | das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 13 Abs 2, 15, 27a, 27b, 27c und 31a sowie die auf § 15 Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018; | |||||||||
3. | die §§ 3 Abs 3, 5, 7 Abs 1, 2 und 2a, 9 Abs 1, 10 Abs 1, 2 und 3, 11 Abs 2 und 3, 12 Abs 2 und 4, 14 Abs 3, 18a, 20, 24 Abs 1, 25, 26 Abs 3 und 4, 27 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 3, 30 und 31 Abs 2 sowie die auf § 18a Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019. |
(2) Es treten außer Kraft:
1. | die §§ 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 mit Ablauf des 31. August 2018. |
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den §§ 18c, 27a, 27b und 27c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
1. | Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden; | |||||||||
2. | Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen. |
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 15 Abs 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten; | |||||||||
2. | die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen; |
3. der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.
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