(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Gemeinden, in denen sich der Betriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.
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