§ 31 BerufSchOG 1995 § 31

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.

(2) Wird die Beitragspflicht gemäß § 23, § 26 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 von einer Gemeinde dem Grund oder der Höhe nach bestritten, hat die Bildungsdirektion hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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