(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
1. | ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und | |||||||||
2. | die erforderlichen weiteren Lehrer. |
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
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