§ 8 BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte

 

§ 8

 

(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude sollen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.

(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

1.

der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 BerufSchOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BerufSchOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 BerufSchOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 BerufSchOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 BerufSchOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 BerufSchOG 1995
§ 9 BerufSchOG 1995