§ 27a BerufSchOG 1995 § 27a

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.

(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn

1.

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

2.

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst,

3.

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat, und

4.

im Fall der Einbeziehung von Berufsschulen die Schulkonferenzen dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die gesetzlichen Schulerhalter dieser Schulen der Clusterbildung zustimmen.

(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und

1.

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw Schulgemeinschaftsausschüssen der Clusterbildung zustimmen,

2.

die gesetzlichen Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Clusterbildung zustimmen, und

3.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Clusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:

1.

die Bezeichnung des Schulclusters,

2.

die dem Schulcluster angehörenden Schulen,

3.

der Zeitpunkt, zu dem die Errichtung des Schulclusters wirksam wird sowie

4.

diejenige Schule, an der die Clusterleitung angesiedelt ist.

Für die Bildung eines Schulclusters mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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