(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Berufsschule ein Bedarf gegeben ist, können für Schüler von Berufsschulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen in organisatorischem Zusammenhang mit der Berufsschule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.
(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen des § 5 erster Satz sowie der §§ 6 bis 11, 22 bis 26 und 28 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle des gesetzlichen Schulerhalters der gesetzliche Heimerhalter zu treten hat.
(3) Zur Bestreitung der dem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenden Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Schülerheim hat er von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag ist von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
0 Kommentare zu § 29 BerufSchOG 1995