Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
(1) Zur Bestreitung des Aufwandes, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals ergibt, sowie zur Bestreitung der Hälfte des übrigen Sachaufwandes mit Ausnahme der Schulbaulasten haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Die Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der Beistellung von Schulärzten wird gesondert gesetzlich geregelt.
(2) Diese Beiträge sind in jedem Jahr von den unter Abs. 1 fallenden Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der der Berufsschulpflicht unterliegenden oder zum Weiterbesuch der Berufsschule berechtigten Personen, die innerhalb des vorangegangenen Schuljahres die Berufsschule (Berufsschulklasse) besuchten und im Gemeindegebiet (Teilgebiet) ihren Betriebsstandort bzw. Wohnsitz hatten, zur Gesamtschülerzahl der Berufsschule (Berufsschulklasse) innerhalb dieses Jahres ergibt.
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