(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen
a) | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder zwei halben Schultagen in der Woche; sofern der Unterricht einen Tag in der Woche überschreitet, kann der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden; | |||||||||
b) | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem Unterricht in der Dauer von mindestens acht Wochen je Schulstufe, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses entsprechen, von mindestens vier Wochen. Die dem letzten halben Jahr des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; | |||||||||
c) | als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(4) Die Unterbrechung von Lehrgängen ist außer zu Weihnachten, zu den Semesterferien oder zu Ostern nur zulässig, wenn der Lehrerfolg des jeweiligen Lehrganges nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist anzustreben, daß der Lehrgang die gesamte Zeit des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes dauert. Jedenfalls darf die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
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