(1) Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.
(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.
(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass
1. | die gesetzlichen Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | eine Clusterleitung zu bestellen ist und | |||||||||
3. | die Clusterleitung einen Organisationsplan festzulegen hat. |
(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.
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