§ 18b BerufSchOG 1995 § 18b

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

2.

finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie zB die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen, zu bedecken ist,

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.

In Kraft seit 28.08.2018 bis 31.12.9999
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