Voraussetzungen für die Errichtung und die
Erhaltung von Berufsschulen
(1) Sofern für den Besuch einer Berufsschule eine voraussichtlich ständige Mindestzahl von 90 der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen vorhanden ist, haben Berufsschulen in solcher Zahl und in solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 29), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder, wenn für diese Organisationsform die erforderlichen Lehrer sichergestellt werden, als saisonmäßige Berufsschule zu bestehen.
(3) Sofern die Zahl der in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen zwar nicht 90, aber mindestens 15 erreicht, können Berufsschulklassen für einen oder mehrere verwandte Lehrberufe (Lehrberufsgruppen) einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Handelt es sich um physisch oder psychisch behinderte Personen, können solche Berufsschulklassen (Abs. 3) auch bei einer 15 nicht erreichenden Schülerzahl einer anderen Berufsschule angeschlossen oder auch als Expositurklassen im Gebäude einer Sonderschule der im § 9 Abs. 2 lit. b bis i des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 angeführten Art eingerichtet werden.
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