(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.
(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Auflassung und die Stilllegung bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 oder 2 kann die Bildungsdirektion die Auflassung oder Stilllegung auch von Amts wegen anordnen.
(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.
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