(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und | |||||||||
2. | die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg. |
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