(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.
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