Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Berufsschule (Berufsschulklasse) verwendet werden sollen, haben unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene - bezüglich der Lehrwerkstätten auch den vom Standpunkt der Sicherheit zu stellenden besonderen Anforderungen - zu entsprechen.
(2) Jede Berufsschule hat die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einschließlich der für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume zu enthalten. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche und einem Schulgarten ausgestattet zu sein.
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