§ 22 BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

5. Abschnitt

 

Kostenregelungen

 

Bestreitung der Kosten für die Errichtung und

Erhaltung der Berufsschulen

 

§ 22

 

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

In Kraft seit 19.05.1995 bis 31.12.9999
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