Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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