(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. | die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen; | |||||||||
2. | das Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste; | |||||||||
3. | den Betrieb von Multiplex-Plattformen. |
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.
(3) Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Abs. 1 Z 1) oder Mediendiensteanbieter (Abs. 1 Z 2) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, Anwendung.
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. | API (Application Programme Interface – Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste; | |||||||||
2. | audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die | |||||||||
a) | der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder | |||||||||
b) | der Unterstützung einer Sache oder einer Idee | |||||||||
dienen. Diese Bilder sind einer Sendung oder im Fall der lit. a auch einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 40; | ||||||||||
3. | audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; | |||||||||
4. | audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); | |||||||||
4a. | barrierefreie Information: eine Information, die Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen einfach zugänglich ist sowie relevante Inhalte verständlich und leicht zugänglich vermittelt; | |||||||||
5. | Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können; | |||||||||
6. | Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist; | |||||||||
7. | bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischem Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst; | |||||||||
7a. | Dauerwerbesendung: Werbung im Sinne von § 2 Z 40 erster Satz in Form redaktionell gestalteter Beiträge mit einer ununterbrochenen Dauer von mehr als zwölf Minuten; | |||||||||
8. | digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm; | |||||||||
9. | Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist; | |||||||||
10. | Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient; | |||||||||
11. | Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste; | |||||||||
12. | europäische Werke: | |||||||||
a) | Werke aus den Mitgliedstaaten; | |||||||||
b) | Werke aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern diese Werke die Voraussetzungen nach Z 1m erfüllen; | |||||||||
c) | Werke, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt werden und die den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entsprechen. | |||||||||
Die Anwendung von lit. b und c setzt voraus, dass in dem betreffenden Drittstaat keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten bestehen. | ||||||||||
13. | Werke im Sinne von Z 12 lit. a und b sind Werke, die im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit in einem oder mehreren der in Z 1l lit. a und b genannten Staaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden und eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen: | |||||||||
a) | Sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) geschaffen worden oder | |||||||||
b) | ihre Herstellung wird von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) überwacht und tatsächlich kontrolliert oder | |||||||||
c) | der Beitrag von Koproduzenten aus diesen Staaten zu den Gesamtproduktionskosten beträgt mehr als die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten niedergelassenen Hersteller(n) kontrolliert. | |||||||||
14. | Werke, die keine europäischen Werke im Sinne der Z 12 sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Werke betrachtet, sofern die Koproduzenten aus der Europäischen Gemeinschaft einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Herstellung nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten niedergelassenen Hersteller(n) kontrolliert wird. | |||||||||
15. | Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird; | |||||||||
16. | Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird; | |||||||||
17. | Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet; | |||||||||
18. | Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist; | |||||||||
19. | Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur; | |||||||||
20. | Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; | |||||||||
21. | Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter; | |||||||||
22. | Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind; | |||||||||
23. | mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind; | |||||||||
24. | Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom; | |||||||||
25. | Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt; | |||||||||
26. | Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste; | |||||||||
26a. | Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, kontrolliert; | |||||||||
26b. | nutzergeneriertes Video: eine Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird; | |||||||||
27. | Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind; | |||||||||
28. | Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt; | |||||||||
28a. | redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht; | |||||||||
28b. | redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf; | |||||||||
29. | Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Mediendiensteanbieter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt; | |||||||||
30. | Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein; | |||||||||
30a. | Sendergruppe: eine Gruppe von zwei oder mehr miteinander im Sinne des § 11 Abs. 5 verbundenen Fernsehveranstaltern; | |||||||||
31. | Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten; | |||||||||
32. | Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder von Video-Sharing-Plattformen oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern; | |||||||||
33. | Teleshopping: Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt; | |||||||||
34. | Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden; | |||||||||
34a. | Tochterunternehmen: ein von einem Mutterunternehmen im Sinne von § 244 UGB kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens; | |||||||||
35. | Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen; | |||||||||
35a. | Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen eines Video-Sharing-Plattform-Anbieters mit allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen; | |||||||||
35b. | Verbrauchersendung: eine Sendung, in der Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten; | |||||||||
36. | Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; | |||||||||
37. | Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum; | |||||||||
37a. | Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Plattform-Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt; | |||||||||
37b. | Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Z 30) oder nutzergenerierte Videos (Z 26b), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird; | |||||||||
38. | Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden; | |||||||||
39. | Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber; | |||||||||
40. | Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung); | |||||||||
41. | Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht; | |||||||||
42. | Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) und/oder einem Kommunikationsdienst (§ 4 Z 4 TKG 2021) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein; | |||||||||
43. | Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten; | |||||||||
44. | Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter Dienst oder ein mit dem digitalen Programm verbundener ergänzender Dienst. |
(1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch
1. | Schulen, Universitäten und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen zum Zweck des Unterrichts, der Lehre, der Aufbereitung wissenschaftlicher Arbeiten oder der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; | |||||||||
2. | Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen; | |||||||||
3. | Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebiet im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung sowie politische Parteien zur Beschreibung ihres Tätigkeitsfelds; | |||||||||
4. | Unternehmen zur Präsentation der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren oder der von ihnen angebotenen Dienstleistungen; | |||||||||
5. | Vereine zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung der Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks oder | |||||||||
6. | natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
(1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (§ 9).
(2) Ein Mediendiensteanbieter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden.
(3) Ein Mediendiensteanbieter gilt auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden, und ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
(4) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser sowohl
1. | seine Hauptverwaltung in Österreich hat, | |||||||||
2. | die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden, | |||||||||
3. | der wesentliche Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist, | |||||||||
4. | der Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals in Österreich aufgenommen hat, und | |||||||||
5. | der Mediendiensteanbieter auch eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich. |
(5) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
1. | seine Hauptverwaltung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, | |||||||||
2. | die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden, und | |||||||||
3. | ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist. |
(6) Außer in den Fällen der Abs. 2 bis 5 gilt ein Mediendiensteanbieter dann als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist und der Mediendiensteanbieter entweder
1. | seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder | |||||||||
2. | seine Hauptverwaltung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in Österreich getroffen werden. |
(7) Ein Mediendiensteanbieter, auf den die Abs. 2 bis 6 nicht anwendbar sind und über den auch keine andere Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Rechtshoheit nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 ausübt, unterliegt dann diesem Bundesgesetz, wenn er
1. | rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität eines Satelliten nutzt oder | |||||||||
2. | die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. | |||||||||
Liegt auch keines dieser beiden Kriterien vor, unterliegt der Mediendiensteanbieter dann diesem Bundesgesetz, wenn er in Österreich gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen ist. |
(8) Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 5b der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.
(1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (§ 9 Abs. 1) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.
(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird.
(4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; | |||||||||
2. | eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen; | |||||||||
3. | Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll; | |||||||||
4. | eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen; | |||||||||
5. | eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege: | |||||||||
a) | im Fall von terrestrischem Fernsehen und mobilem terrestrischem Fernsehen: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet und über die geplante Verbreitung in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen, | |||||||||
b) | im Fall des Satellitenfernsehens: Angaben, über welchen Satelliten (Transponder) und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat; | |||||||||
6. | Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden; | |||||||||
7. | das geplante Redaktionsstatut. |
(5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 4 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 untersagt ist.
(7) Die Zulassung erlischt,
1. | wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Z 5); | |||||||||
2. | wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist; | |||||||||
3. | durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers; | |||||||||
4. | durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7; | |||||||||
5. | durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 4 Z 2; | |||||||||
6. | durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. |
(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(9) Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
(1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
(2) Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplex-Betreiber zu enthalten.
(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.
(1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
1. | im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang; | |||||||||
2. | im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen; | |||||||||
3. | Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes. |
(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.
(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
1. | der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder | |||||||||
2. | der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder | |||||||||
3. | ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde, |
hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.
(1) Mediendiensteanbieter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Vom Anbieten audiovisueller Mediendienste nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001; | |||||||||
2. | Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; | |||||||||
3. | der Österreichische Rundfunk; | |||||||||
4. | ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind; | |||||||||
5. | juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. |
(3) Die Einschränkungen des Abs. 2 gelten nicht:
1. | für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste: | |||||||||
a. | Fernsehprogramme, die nicht Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind; | |||||||||
b. | audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. | |||||||||
2. | für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste: | |||||||||
a. | Kabelfernsehprogramme, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der von Wetterkameras automatisiert erfassten und übertragenen Sendesequenzen (Bilder und Bildfolgen), einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender eigengestalteter Sachinformationen beschränken; | |||||||||
b. | Kabelfernsehprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext. |
(4) Ist der Mediendiensteanbieter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
(5) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(6) Aktien des Mediendiensteanbieters eines zulassungspflichtigen Mediendienstes (§ 3) und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.
(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).
(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).
(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern einschließlich des Österreichischen Rundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischen Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen).
(3) Im Frequenzbuch sind weiters jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, die nach § 12 Abs. 3 für andere Dienste zur Verfügung stehen.
(1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
(2) Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten.
(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich, insbesondere solche mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie deren Beitrag zur österreichischen Identität, ferner die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.
(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Fernsehveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Dem Kabelnetzbetreiber dürfen höchstens drei Übertragungspflichten nach den Abs. 2 und 3 auferlegt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft einer Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin entsprochen wird und gegebenenfalls die Verpflichtung abzuändern oder aufzuheben.
(8) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch ein zukünftiger Anbieter von Fernsehprogrammen, wenn er glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten. Wird die Verbreitung aus vom Kabelrundfunkveranstalter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen, ist der Verbreitungsauftrag auf Antrag des Kabelnetzbetreibers von der Regulierungsbehörde aufzuheben.
(1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.
(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.
(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.
(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.
(6) Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beinhalten; soweit dies erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.
(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk, Fernsehveranstaltern und Multiplex-Betreibern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Hörfunkveranstaltern nach dem Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.
(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Mediendiensteanbieter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. bis 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und für Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes des Privatradiogesetzes.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weiters nach Abs. 1 und 2 Zulassungen zur Veranstaltung von Programmen erteilen, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
(4) Über die vorstehenden Absätze hinaus kann die Regulierungsbehörde Bereitstellern von Kommunikationsnetzen und -diensten Bewilligungen zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Erprobung anderer Dienste als Rundfunk erteilen.
(5) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.
(6) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung; | |||||||||
2. | eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse; | |||||||||
3. | Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplex-Plattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate; | |||||||||
4. | eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina. |
(4) Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:
1. | sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4); | |||||||||
2. | unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9); | |||||||||
3. | unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11). |
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch
1. | die Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder | |||||||||
2. | eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen. | |||||||||
Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst wirtschaftliche Versorgungsgebiete zu schaffen. |
(1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
1. | ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen; | |||||||||
2. | eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale; | |||||||||
3. | die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform; | |||||||||
4. | ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept; | |||||||||
5. | ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale; | |||||||||
6. | ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.
(1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.
(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
1. | einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren; | |||||||||
2. | eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale; | |||||||||
3. | die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform; | |||||||||
4. | ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk; | |||||||||
5. | ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (Zugangsberechtigungssystem); | |||||||||
6. | ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket. |
(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,
1. | dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird; | |||||||||
2. | dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird; | |||||||||
3. | dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt; | |||||||||
4. | dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann; | |||||||||
5. | dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird; | |||||||||
6. | dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden; | |||||||||
7. | dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird; | |||||||||
8. | dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist. | |||||||||
Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben. |
(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.
(7) Der Multiplex-Betreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplex-Betreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,
1. | selbst Rundfunk zu veranstalten, | |||||||||
2. | selbst als Programmaggregator zu fungieren, | |||||||||
3. | die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 5 verbunden ist, zu übertragen, | |||||||||
4. | auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen. |
(8) Dem Multiplex-Betreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplex-Betreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 5 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 5 verbunden sind, eingeräumt sein.
(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplex-Betreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 bis 4 zu führen.
(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.
(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
(1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.
(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des § 12 zuzuordnen.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.
(1) Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2) Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach §§ 87 ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.
(1) Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
1. | falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind, | |||||||||
2. | API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen. |
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 206 TKG 2021 durchzuführen.
(4) Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 207 TKG 2021 durchzuführen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs II Teil I der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 89 Abs. 1 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern die in Art. 62 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.
(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 207 TKG 2021 durchzuführen.
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Art. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(1) Die Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(1) Mediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.
(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:
1. | Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters, | |||||||||
2. | Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite, | |||||||||
3. | die zuständige Regulierungsbehörde. |
(1) Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
1. | nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln; | |||||||||
2. | keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 150/2020)
(1) Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im Versorgungsgebiet eines Mediendiensteanbieters gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten ist für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Möglichkeit zur Bekanntmachung kostenlos einzuräumen. Diese Informationen sind jedenfalls so bereitzustellen, dass sie barrierefrei zugänglich sind.
(2) Im Falle derartiger Aufrufe und Meldungen hat die betreffende Behörde oder Privatperson allfällige für die Herstellung der Barrierefreiheit der Informationen dem Mediendiensteanbieter zusätzlich entstehende Kosten zu ersetzen.
(1) Mediendiensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Hierbei können im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden. Von der Verpflichtung nach dem ersten Satz sind Mediendiensteanbieter, so lange befreit als ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500 000 Euro erreicht hat. Ferner sind Mediendiensteanbieter von nur lokal oder regional ausgerichteten Fernsehprogrammen hinsichtlich der von ihnen angebotenen audiovisuellen Mediendienste von der Verpflichtung ausgenommen.
(2) Zur Konkretisierung der für die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils in Angriff genommenen Maßnahmen hat ein Mediendiensteanbieter nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne zu erlassen. Der Mediendiensteanbieter hat den Aktionsplan der Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde in von der Regulierungsbehörde mittels der in Abs. 2 genannten Richtlinien standardisierter Form zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien zu berichten. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und Steigerungen bei den Anteilen ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht verwirklicht werden konnten und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um die an sich geplante Steigerung bis zum Ende des Folgejahres einzuholen und gleichzeitig die für dieses Folgejahr veranschlagte Steigerung zu erreichen. Im Fall der Nichterfüllung kann die Regulierungsbehörde ein Rechtsaufsichtsverfahren von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einleiten; zudem hat die Regulierungsbehörde ihrem Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zur Nichterfüllung anzuschließen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) für die einzelnen Mediendiensteanbieter den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Abs. 1 beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR-GmbH als Servicestelle nach § 20b KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der RTR-GmbH erstmals zum 30. November 2022 und danach alle drei Jahre eine Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen verbunden mit einer Bestandsaufnahme zur Kontinuität und zu den Schritten der Entwicklung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu erstellen.
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
1. | die Menschenwürde verletzen, | |||||||||
2. | Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern; | |||||||||
3. | Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden; | |||||||||
4. | Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden; | |||||||||
5. | rechtswidrige Praktiken fördern; | |||||||||
6. | irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden. |
(1) In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigen.
Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte ist verboten.
(1) Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, unterliegen, ist untersagt.
(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.
(3) Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.
(4) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1. | Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen. | |||||||||
2. | Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden. | |||||||||
3. | Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg. | |||||||||
4. | Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren. | |||||||||
5. | Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden. | |||||||||
6. | Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden. |
(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.
(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. | Sie darf keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. | |||||||||
2. | Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu anregen, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen. | |||||||||
3. | Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben. | |||||||||
4. | Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. |
(3) Jeder Mediendiensteanbieter, dessen Angebot auch Kindersendungen umfasst, hat in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind und dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Sie sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.
(1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. | Ihr Inhalt und bei Fernsehsendungen ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird. | |||||||||
2. | Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage. | |||||||||
3. | Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, anregen. |
(2) Audiovisuelle Mediendienste und Sendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation gemäß § 33 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
(3) Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
(1) Produktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. | Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz, bei Abrufdiensten auch ihre Platzierung im Katalog, dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird. | |||||||||
2. | Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen. | |||||||||
3. | Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen. | |||||||||
4. | Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern. |
(3) Unbeschadet der Regelung des § 33 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte liegt.
(4) Abs. 2 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.
(1) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, dürfen vom Mediendiensteanbieter nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.
(2) Im Fall von Fernsehprogrammen ist dafür jedenfalls durch die Wahl der Sendezeit zu sorgen. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 1 im Fernsehen ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten enthalten.
(3) Im Übrigen dürfen die schädlichsten Inhalte, wie insbesondere solche, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, nur bereitgestellt werden, wenn durch Maßnahmen wie insbesondere Altersverifikationssysteme oder vergleichbare Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt ist, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht verfolgen können.
(4) Die Mediendiensteanbieter haben unter Berücksichtigung vorhandener Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger Richtlinien zu erstellen und zu beachten, wie sie den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung stellen, indem sie die Art der in Abs. 1 aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschreiben.
Die Mediendiensteanbieter haben zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien die Initiativen zur Einrichtung und Effizienz der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. |
(5) Der Regulierungsbehörde ist von einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger (§ 32a in Verbindung mit § 32b KOG) über den Stand der Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen mittels Hinweisen (Abs. 4) durch die Mediendiensteanbieter zu berichten (§ 32a Abs. 2 Z 5 KOG). Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) den Umsetzungsstand hinsichtlich der in Abs. 4 beschriebenen Verpflichtung darzustellen. Sie kann diesem Bericht eine für die Verbesserung der Wirksamkeit der Bereitstellung von Information erstellte Evaluierung anschließen.
(6) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 keine Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger im Sinne von § 32a in Verbindung mit § 32b KOG gegründet wurde und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten auch keine Verhaltensrichtlinien zustande gekommen sind, die von einem repräsentativen Teil der Mediendiensteanbieter einschließlich des Österreichischen Rundfunks herangezogen werden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab der Feststellung der Regulierungsbehörde durch Verordnung festzulegen, in welcher Art und Weise alle Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung zu stellen haben, indem die Art der in Abs. 1 aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschrieben wird.
(7) Vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich der audiovisuellen Mediendienste und des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die so befassten Stellen haben der Regulierungsbehörde Vorschläge über die Ausgestaltung der Kennzeichnung zu unterbreiten. Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig, zumindest im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob weiterhin Bedarf für eine Regelung im Weg der Verordnung besteht. Gelangt sie nach Anhörung der vorstehend genannten Bundesministerien zum Ergebnis, dass im Wege einer den Vorgaben in § 32a KOG entsprechenden Selbstkontrolle ausreichende und effiziente Vorkehrungen getroffen sind, so hat sie die Verordnung aufzuheben.
(8) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information. Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.
(1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass
1. | im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und | |||||||||
2. | in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,
1. | wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und | |||||||||
2. | welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs.1 entbunden sind. |
(3) Von der Anforderung nach Abs. 1 Z 1 können Abrufdienste ausgenommen werden, soweit die Erfüllung der Anforderung wegen der Art oder des Themas des Abrufdienstes undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Die nach Abs. 2 zu erlassende Verordnung hat diesfalls näher auszuführen, in welchen Fällen die Anforderung als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.
(4) Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 Z 2 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(1) Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist untersagt.
(1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.
(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.
(1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.
(2) Unter den in den Abs. 3 und 4 genannten Einschränkungen können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(3) Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen (Anm. 1)), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Teleshopping während einer Kindersendung ist untersagt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
(_____________________ | ||||||||||
Anm. 1: Art. 1 Z 43 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 44 wird in Abs. 3 das Wort „Dokumentarfilme“ durch „Dokumentationen“ ersetzt …“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.) |
(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von
1. | Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf | |||||||||
a) | eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und | |||||||||
b) | Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe; | |||||||||
2. | Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit; | |||||||||
3. | kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken; | |||||||||
4. | ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen; | |||||||||
5. | Produktplatzierungen; | |||||||||
6. | neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots; | |||||||||
7. | Sendezeiten für ideelle Werbung. |
(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.
Die Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht für Programme, die ausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, und für Eigenwerbeprogramme, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.
(1) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.
(2) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(1) Fernsehveranstalter haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter eines Fernsehveranstalters.
(5) Sofern im Betrieb eines Fernsehveranstalters dauernd mindestens fünf journalistische Mitarbeiter beschäftigt werden, ist zur Sicherstellung der in Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze zwischen dem Fernsehveranstalter einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen.
(6) Ein Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.
(7) Das Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben; | |||||||||
2. | den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte; | |||||||||
3. | die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen; | |||||||||
4. | die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redaktionsstatut. |
(8) Durch das Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(9) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt der Redaktionsvertretung, die von den journalistischen Mitarbeitern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt wird.
(10) Der Fernsehveranstalter und die Redaktionsvertretung können ein Redaktionsstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist die zuletzt gewählte Redaktionsvertretung berechtigt.
(11) Wenn bis zum Ende des vierten Monats nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.
(12) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem von der Redaktionsvertretung und dem Fernsehveranstalter bestellten Mitglied sowie aus einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden, außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die von der Redaktionsvertretung und dem Fernsehveranstalter bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Leiter der Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(13) Ein nach Abs. 11 zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten bleibt.
Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Fernsehveranstalter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
Die §§ 50 bis 52 gelten nicht
1. | für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden; | |||||||||
2. | für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46). |
Auf die Veranstaltung von Teletext finden die §§ 29 bis 37 sowie die § 41 Abs. 1 und §§ 42 bis 43 sinngemäß Anwendung.
(1) Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten
1. | die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Z 2) oder | |||||||||
2. | soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von § 3 Z 6 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, oder | |||||||||
3. | das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte. |
(2) Überblendungen oder Veränderungen,
1. | die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen | |||||||||
a) | zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation, | |||||||||
b) | zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder | |||||||||
c) | durch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind, | |||||||||
2. | durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie | |||||||||
3. | die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (§ 30a) zu verbreiten, | |||||||||
bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters. |
(3) Als im Sinne von Abs. 1 zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht
1. | die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und | |||||||||
2. | der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung, | |||||||||
solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird. |
(1) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Beschwerde eines Mediendiensteanbieters, dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre, fest, dass ein Verstoß gegen § 54a vorliegt, so hat sie auf Antrag des betreffenden Mediendiensteanbieters gleichzeitig festzustellen, inwieweit ein Dritter durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Behörde hat ferner einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Der abgeschöpfte Betrag fließt dem betroffenen Mediendiensteanbieter zu.
(2) Die Person, der im betreffenden Verfahren nach Abs. 1 ein Verstoß gegen § 54a angelastet wird, hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gleichzeitig auch den wirtschaftlichen Vorteil feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, ihr keine Informationen zur Verfügung gestellt, keine Auskünfte erteilt oder keine Einsicht in Aufzeichnungen und Bücher gewährt wird, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Abs. 1, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings
1. | sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder | |||||||||
2. | sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder | |||||||||
3. | weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist. |
(3) Hat der Plattform-Anbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattform-Anbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.
(4) Von Abs. 1 bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5) Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.
(1) Plattform-Anbieter haben
1. | ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform | |||||||||
a) | dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können, | |||||||||
b) | Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und | |||||||||
c) | den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (lit. b) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war; | |||||||||
2. | dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestand erfüllen; | |||||||||
3. | zu gewährleisten, dass | |||||||||
a) | der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und | |||||||||
b) | die in lit. a genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (§ 54f) informiert werden. |
(2) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Abs. 1 angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattform-Anbieter zu sorgen für
1. | die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen; | |||||||||
2. | die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde, die diese AGB veröffentlicht; | |||||||||
3. | im Falle einer Meldung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre.. |
(3) Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass
1. | insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird; | |||||||||
2. | in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen; | |||||||||
3. | er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR-GmbH (§ 20a KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist; | |||||||||
4. | ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattform-Anbieter beschweren können. |
(4) Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (§ 2 Z 2 Satz 1 lit. a und Satz 2 und 3) hat der Plattform-Anbieter sicherzustellen, dass
1. | jedenfalls den in §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattform-Anbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde; | |||||||||
2. | mittels der nach Abs. 2 Z 1 erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 einzuhalten; | |||||||||
3. | für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält; | |||||||||
4. | bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattform-Anbieter hat wegen einer Erklärung nach Z 3 oder aus anderem Grund davon Kenntnis. |
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen
1. | wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder | |||||||||
2. | wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung | |||||||||
von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Abs. 3 Z 1, 3 und 4 und Abs. 4 Z 3 und Z 4 oder auch Abs. 4 Z 1 und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre. |
(1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über
1. | die mangelnde Funktionsfähigkeit | |||||||||
a) | des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3, | |||||||||
b) | des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2, | |||||||||
c) | der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und | |||||||||
d) | des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und | |||||||||
2. | die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt | |||||||||
der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen. | ||||||||||
In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. |
(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei
1. | wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder | |||||||||
2. | Fehlen | |||||||||
a) | eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4), | |||||||||
b) | von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1), | |||||||||
c) | von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) oder | |||||||||
3. | mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder | |||||||||
4. | von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere | |||||||||
a) | der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oder | |||||||||
b) | mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2) | |||||||||
von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten. |
(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde
1. | außer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten; | |||||||||
2. | in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen. |
(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt; | |||||||||
2. | entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen; | |||||||||
3. | entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind; | |||||||||
4. | entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird. |
(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | die Schwere und die Dauer des Verstoßes; | |||||||||
2. | die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt; | |||||||||
3. | die Höhe der erzielten Gewinne; | |||||||||
4. | frühere Verstöße des Plattform-Anbieters. |
(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1. | der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt, | |||||||||
2. | einer oder mehrere der in Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden, | |||||||||
3. | sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen, | |||||||||
4. | dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und | |||||||||
5. | die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird. | |||||||||
Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden. |
(2) Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und | |||||||||
2. | das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt. |
(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
1. | dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und | |||||||||
2. | die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird. |
(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 ECG. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiter verbreiteten Programms
1. | die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder | |||||||||
2. | eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und | |||||||||
3. | nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
§ 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.
Verordnungen gemäß §§ 56 und 57 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
(1) Gelangt die Regulierungsbehörde zum Schluss, dass ein Mediendiensteanbieter, dessen audiovisueller Mediendienst ganz oder vorwiegend auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um im öffentlichen Interesse liegende, gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ausführlichere oder strengere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, kann sie die zuständige Regulierungsbehörde des anderen Mitgliedstaates kontaktieren, um darum zu ersuchen, sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen, und hat diesfalls gemeinsam ernsthaft und zügig zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann dazu auch das die österreichische Vertretung in den Kontaktausschuss nach Art. 29 der zitierten Richtlinie entsendende Bundeskanzleramt kontaktieren und um Prüfung des Falles im Kontaktausschuss ersuchen.
(2) Die Regulierungsbörde kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn sie
1. | zu dem Schluss gelangt, dass die nach Abs. 1 unternommenen Schritte keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben, | |||||||||
2. | es anhand von Belegen oder Indizien als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht (der Nachweis der Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich), dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere oder ausführlichere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, | |||||||||
3. | der Kommission und dem anderen Mitgliedstaat und dessen Regulierungsbehörde die Absicht mitgeteilt hat, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich ihre Beurteilung stützt, | |||||||||
4. | dem betreffenden Mediendiensteanbieters rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben hat, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern, | |||||||||
5. | die Kommission entschieden hat, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass die Beurteilung der Regulierungsbehörde zutreffend begründet sind. | |||||||||
Die Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein. |
(3) Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, und hat sie dazu aufgefordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen, so hat die Regulierungsbehörde von diesen Maßnahmen Abstand zu nehmen.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
1. | einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; | |||||||||
2. | einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann; | |||||||||
3. | eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden; | |||||||||
4. | einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hat; | |||||||||
5. | des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten; | |||||||||
6. | einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern | |||||||||
a) | die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und | |||||||||
b) | der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt. |
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.
Die Unterlassung der Unterstützung einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger oder einer Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation stellt keine von Amts wegen zu verfolgende Rechtsverletzung dar, insoweit der betreffende Mediendiensteanbieter eigene Richtlinien im Sinne von § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3 und § 39 Abs. 4 erstellt hat und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien berichtet. Die Möglichkeit von Beschwerden nach § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 bleibt unberührt.
(1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.
(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. | zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder | |||||||||
2. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder | |||||||||
3. | der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist. |
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. | außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten; | |||||||||
2. | in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist. |
(5) Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9, | |||||||||
2. | der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4, | |||||||||
3. | der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11, | |||||||||
4. | der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5, | |||||||||
5. | der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder | |||||||||
6. | der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2 | |||||||||
nicht nachkommt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, | |||||||||
2. | keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht, | |||||||||
3. | die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, | |||||||||
4. | den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt, | |||||||||
6. | einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt, | |||||||||
7. | einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht, | |||||||||
8. | der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder | |||||||||
9. | den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, | |||||||||
2. | eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt, | |||||||||
3. | einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet, | |||||||||
4. | entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder | |||||||||
5. | als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt. |
(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
1. | als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, | |||||||||
2. | als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, | |||||||||
3. | als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder | |||||||||
4. | in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(1) Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.
(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.
(2) Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt.
(9) Anzeigen nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.
(10) Die Bestimmungen des § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(11) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 54e umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.
Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
StF: BGBl. I Nr. 84/2001 (NR: GP XXI RV 635 AB 720 S. 75. BR: AB 6421 S. 679.)
[CELEX-Nr.: 389L0552 idF 397L0036 sowie 398L0027]
Änderung
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 97/2004 (NR: GP XXII IA 430/A S. 73. BR: 7084 AB 7086 S. 712.)
[CELEX-Nr.: 31997L0036, 31998L0027, 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022]
BGBl. I Nr. 169/2004 (NR: GP XXII IA 472/A AB 768 S. 89. BR: AB 7191 S. 717.)
BGBl. I Nr. 66/2006 (NR: GP XXII IA 799/A AB 1393 S. 145. BR: AB 7524 S. 734.)
BGBl. I Nr. 52/2007 (NR: GP XXIII RV 139 AB 194 S. 27. BR: AB 7731 S. 747.)
BGBl. I Nr. 7/2009 (NR: GP XXIV RV 19 AB 40 S. 11. BR: AB 8043 S. 765.)
BGBl. I Nr. 50/2010 (NR: GP XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)
[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]
BGBl. I Nr. 16/2012 (NR: GP XXIV AB 1670 S. 144. BR: AB 8669 S. 805.)
BGBl. I Nr. 84/2013 (NR: GP XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.)
BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht 1. Abschnitt | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3. | Niederlassungsprinzip |
3. Abschnitt | |
§ 4. | Zulassungen für terrestrisches Fernsehen und Satellitenfernsehen |
§ 5. | Erteilung der Zulassung |
§ 6. | Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen |
(§ 7. und § 8. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013) | |
§ 9. | Anzeigepflichtige Dienste |
4. Abschnitt | |
§ 10. | Mediendiensteanbieter |
§ 11. | Beteiligungen von Medieninhabern |
5. Abschnitt | |
§ 12. | Terrestrische Frequenzzuordnung |
(§ 13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
§ 14. | Überprüfung der Frequenzzuordnung |
(§ 15. bis § 17. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
§ 18. | Frequenzbuch |
(§ 19. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
§ 20. | Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen |
6. Abschnitt | |
§ 21. | Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“ |
§ 22. | Versuchsweise Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten |
§ 23. | Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform |
§ 24. | Auswahlgrundsätze |
§ 25. | Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber |
Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk | |
§ 26. | Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten |
§ 27. | Zugang zu Multiplex-Plattformen |
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen | |
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen | |
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten | |
§ 28. | Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten |
7. Abschnitt | |
§ 29. | Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten |
§ 30. | Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste |
§ 31. | Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation |
§ 32. | Präsentation und Einflussnahme |
§ 33. | Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse |
§ 34. | Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen |
§ 35. | Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke |
§ 36. | Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Schutz von Minderjährigen |
§ 37. | Sponsoring |
§ 38. | Produktplatzierung |
8. Abschnitt | |
§ 39. | Schutz von Minderjährigen |
§ 40. | Förderung europäischer Werke |
9. Abschnitt | |
§ 41. | Programmgrundsätze |
§ 42. | Schutz von Minderjährigen |
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen | |
§ 43. | Erkennbarkeit und Trennung |
§ 44. | Unterbrechung von Sendungen |
§ 45. | Werbe- und Teleshoppingdauer |
§ 46. | Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme |
§ 47. | Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten |
§ 48. | Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen |
§ 49. | Programmgestaltende Mitarbeiter, Redaktionsstatut |
§ 50. | Programmquoten |
§ 51. | Förderung unabhängiger Programmhersteller |
§ 52. | Berichtspflicht |
§ 53. | Die Ausnahme von der Quotenregelung |
§ 54. | Anwendung auf Teletext |
(§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
10. Abschnitt | |
§ 56. | Aussetzung der Weiterverbreitung |
§ 57. | Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen |
§ 58. |
|
§ 59. | Kundmachung von Verordnungen |
§ 60. | Rechtsaufsicht |
§ 61. | Beschwerden |
§ 62. | Feststellung der Rechtsverletzung |
§ 63. | Verfahren zum Entzug und zur Untersagung |
(§ 63a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
§ 64. | Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 65. | Anwendung des AVG und des VStG |
§ 66. | Regulierungsbehörde |
§ 67. | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 68. | Vollziehung |
§ 69. | In-Kraft-Treten |
(Anlagen 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010) | |
Anmerkung
1. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Private Television Act - PrTV-G
2. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 20.7.2010 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 50/2010). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.