§ 64 AMD-G Verwaltungsstrafbestimmungen

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsder Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach Paragraph 5, Absatz 9,,
    2. 2.Ziffer 2der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach Paragraph 9,, Paragraph 28, Absatz eins, oder 3, Paragraph 47, Absatz 4, oder Paragraph 54 c, Absatz 4,,
    3. 3.Ziffer 3der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Paragraph 10, Absatz 7, oder 8, Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 25 a, Absatz 11,,
    4. 4.Ziffer 4der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,der Verbreitungsverpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder einem Verbreitungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oderder Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach Paragraph 25, Absatz 6, oder Paragraph 25 a, Absatz 10, oder
    6. 6.Ziffer 6der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, oder der Informationspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2,
    nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,keinen Aktionsplan nach Paragraph 30 b, Absatz 2, erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt,
    4. 4.Ziffer 4den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 3 oder Paragraph 42, zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 37, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in Paragraph 38, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach Paragraph 39, Absatz eins bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz nicht entspricht,
    8. 8.Ziffer 8der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oderder Berichtspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 4, oder Paragraph 52, nicht nachkommt oder
    9. 9.Ziffer 9den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den Paragraphen 43 bis 46 nicht entspricht.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsFernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,eine Programmänderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach Paragraph 6, Absatz 2, ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (Paragraph 9, Absatz eins,) entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, anbietet,
    4. 4.Ziffer 4entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oderentgegen einer gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder
    5. 5.Ziffer 5als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß Paragraph 56, erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.
  4. (3a)Absatz 3 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
    1. 1.Ziffer einsals Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    2. 2.Ziffer 2als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    3. 3.Ziffer 3als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder
    4. 4.Ziffer 4in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.
  5. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
  6. (5)Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 14.04.2022 bis 31.12.9999
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