§ 29 AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:

1.

Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters,

2.

Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite,

3.

die zuständige Regulierungsbehörde.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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