Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsJede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, unterliegen, ist untersagt.Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, unterliegen, ist untersagt.
(2)Absatz 2Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.
(3)Absatz 3Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.
(4)Absatz 4Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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