§ 52 AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Fernsehveranstalter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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