§ 51 AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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