Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1.Ziffer einsSie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
2.Ziffer 2Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3.Ziffer 3Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
4.Ziffer 4Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
5.Ziffer 5Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6.Ziffer 6Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
(2)Absatz 2Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 33, Absatz 3 b, KOG) heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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