Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.
(2)Absatz 2Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
(3)Absatz 3Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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