Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf die Veranstaltung von Teletext finden die §§ 29 bis 37 sowie die § 41 Abs. 1 und §§ 42 bis 43 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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