Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsRegulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2)Absatz 2Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 54 f, andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 AMD-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 AMD-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 AMD-G