§ 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden. Paragraph 57, gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.
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