§ 40 AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass

1.

im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und

2.

in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,

1.

wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und

2.

welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs.1 entbunden sind.

(3) Von der Anforderung nach Abs. 1 Z 1 können Abrufdienste ausgenommen werden, soweit die Erfüllung der Anforderung wegen der Art oder des Themas des Abrufdienstes undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Die nach Abs. 2 zu erlassende Verordnung hat diesfalls näher auszuführen, in welchen Fällen die Anforderung als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.

(4) Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 Z 2 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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