§ 53 AMD-G Ausnahme von der Quotenregelung

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 53.Paragraph 53,

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht Die Paragraphen 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2.Ziffer 2für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (Paragraph 46,).
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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