§ 54h AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;

2.

entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;

3.

entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;

4.

entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

2.

die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;

3.

die Höhe der erzielten Gewinne;

4.

frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.

(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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