§ 23 AMD-G (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz), Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform - JUSLINE Österreich
§ 23 AMD-G Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
(3)Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsbei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.Ziffer 2eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
3.Ziffer 3Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplex-Plattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplex-Plattform gemäß Paragraph 25 a, die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;
4.Ziffer 4eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
(4)Absatz 4Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:
1.Ziffer einssechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4);sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 4,);
2.Ziffer 2unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9);unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 25 a, Absatz 9,);
3.Ziffer 3unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11).unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (Paragraph 25, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 11,).
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auchDie Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Absatz 4, nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch
1.Ziffer einsdie Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oderdie Gegenstand der Zulassung nach Absatz 4, bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder
2.Ziffer 2eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen.eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen Paragraph 18, Absatz 2, vornehmen.
Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst wirtschaftliche Versorgungsgebiete zu schaffen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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