§ 12 AMD-G

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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