§ 54g AMD-G Überprüfung ergriffener Maßnahmen

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei
    1. 1.Ziffer einswiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oderwiederholten Beschwerden (Paragraph 54 f,) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder
    2. 2.Ziffer 2Fehlen
      1. a)Litera aeines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),eines Melde- und Bewertungssystems (Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins,) oder eines Beschwerdesystems (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,),
      2. b)Litera bvon AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),von AGB (Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins,),
      3. c)Litera cvon Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) odervon Informationsangeboten zur Medienkompetenz (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 3,) oder
    3. 3.Ziffer 3mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) odermangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4) oder
    4. 4.Ziffer 4von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere
      1. a)Litera ader Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oderder Verfügbarkeit verbotener Inhalte (Paragraph 54 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins,) oder
      2. b)Litera bmangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2)mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,)
    von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 54 e, normierten Anforderungen einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die RegulierungsbehördeGelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsaußer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen.in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 54 h, eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. (3)Absatz 3Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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